Artikel 61 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL V ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE

Artikel 61 EuErbVO Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Artikel 61 Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt. (2) Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts aus. (3) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.