Artikel 64 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL VI EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS

Artikel 64 EuErbVO Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses

Artikel 64 Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

1Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. 2Ausstellungsbehörde ist a) ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder b) eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.