1Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. 2Ausstellungsbehörde ist a) ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder b) eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.