Artikel 7 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 7 EuErbVO Zuständigkeit bei Rechtswahl

Artikel 7 Zuständigkeit bei Rechtswahl

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn a) sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat, b) die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbart haben oder c) die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.