Artikel 74 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74 EuErbVO Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Artikel 74 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.