Artikel 78 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 78 GG (Zustandekommen von Gesetzen)

Artikel 78 (Zustandekommen von Gesetzen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.