Artikel 80 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 80 EuErbVO Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

Artikel 80 Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

1Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.