Artikel 82 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82 EuErbVO Überprüfung

Artikel 82 Überprüfung

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 18. August 2025 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der auch eine Evaluierung der etwaigen praktischen Probleme enthält, die in Bezug auf die parallele außergerichtliche Beilegung von Erbstreitigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder eine außergerichtliche Beilegung in einem Mitgliedstaat parallel zu einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Mitgliedstaat aufgetreten sind. 2Dem Bericht werden gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt.