Artikel 9 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel

Artikel 9 EGStGB Verjährung von Ordnungsmitteln

Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) 1Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. 2Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. 3Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. 4Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. (2) 1Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. 2Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. 3Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. 4Die Verjährung ruht, solange 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.