Auf die Beschwerde wird der Wirkungskreis des mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9.10.2013 bestellten Nachlasspflegers wie folgt geändert:
"Vertretung der unbekannten Erben gegenüber Gläubigern wegen Vermächtnisansprüchen betreffend das Hausgrundstück: xxx".
2.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
I.
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