OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2019
3 W 109/18
Normen:
FamFG § 447; BGB § 887; BGB § 1170; BGB § 1171;
Fundstellen:
ZEV 2019, 503
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II 5003/17

Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines VormerkungsgläubigersZweck eines AufgebotsverfahrensVorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 W 109/18

DRsp Nr. 2019/9386

Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Vormerkungsgläubigers Zweck eines Aufgebotsverfahrens Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses

1. Die Aufgebotsverfahren nach §§ 1170, 1171 BGB stehen selbständig neben der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung. 2. Ein Aufgebotsverfahren soll Unsicherheiten über das Bestehen der Gläubigerrechte ausschließen.3. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren liegt auch dann vor, wenn für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt werden könnte, dem gegenüber die Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden könnten.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) vom 10.10.2018, Az. 60 UR II 5003/17, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, das beantragte Aufgebotsverfahren durchzuführen.

Normenkette:

FamFG § 447; BGB § 887; BGB § 1170; BGB § 1171;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft und als solche - neben den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft - Eigentümerin des im Grundbuch von K..., Blatt ..., eingetragenen Grundstückes. Im Grundbuch eingetragen ist in der Abteilung III eine Vormerkung zur Sicherung einer Hypothek von 4.000 DM für Frau B... Sch..., geborene B..., eingetragen bei der Wiederherstellung des zerstörten Grundbuchs am 17.11.1955.