FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2008
3 K 111/06
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 ; ErbStG § 29 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 40

Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 111/06

DRsp Nr. 2008/21273

Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Bei der in § 29 Abs. 2 ErbStG enthaltenen rückwirkenden Fiktion, nach der der ursprüngliche Erwerber (rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs) wie ein Nießbraucher besteuert wird, handelt es sich um eine Wertberechnungsvorschrift, die ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 ; ErbStG § 29 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die auf der Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung beruhende Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) darstellt, welches sich auf den nachfolgenden, nach § 14 ErbStG ergangenen, bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid auswirkt.

Dem Kläger wurde von dessen Mutter M mit Vertrag vom 04.05.1988 das in X belegene Grundstück unentgeltlich übertragen. Der Kläger übernahm auch das zu Gunsten seines Vaters eingetragene, lebenslängliche Nießbrauchsrecht. Darüber hinaus räumte der Kläger seiner Mutter für den Fall des Ablebens seines Vaters ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein. Das Finanzamt erließ zu dem Vorgang am 23.01.1989 einen Schenkungsteuerbescheid.