Die Parteien streiten über die testamentarische Erbfolge nach der Mutter der Klägerin.
Die Erblasserin war von 1965 bis 1986 mit dem Vater der Klägerin verheiratet. Seit der Trennung 1983 lebte sie mit dem Beklagten zusammen.
Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 10. November 1980 setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als befreite Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. In einer schriftlichen "Erklärung" vom 24. November 1980 teilte die Erblasserin unter anderem mit, sich vom Vater der Klägerin trennen und ihm Entschädigungsleistungen für erbrachte Verwaltungstätigkeiten erbringen zu wollen, und erklärte sodann "unwiderruflich", ihr etwaiger neuer Ehepartner werde keinerlei Rechte an ihrem Grundbesitz erhalten, "der Besitz bleibt in vollem Umfang unserer Tochter Michaela als künftigen Alleinerbin".
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