BGH - Urteil vom 07.07.2004
IV ZR 187/03
Normen:
BGB 2268 Abs. 2 § 2271 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1420
BGHZ 160, 33
DNotZ 2005, 51
FamRZ 2004, 1565
MDR 2004, 1421
NJ 2005, 77
NJW 2004, 3113
NotBZ 2004, 478
Rpfleger 2004, 626
ZEV 2004, 423
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch Verfügung von Todes wegen

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen IV ZR 187/03

DRsp Nr. 2004/12835

Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch Verfügung von Todes wegen

»Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.«

Normenkette:

BGB 2268 Abs. 2 § 2271 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die testamentarische Erbfolge nach der Mutter der Klägerin.

Die Erblasserin war von 1965 bis 1986 mit dem Vater der Klägerin verheiratet. Seit der Trennung 1983 lebte sie mit dem Beklagten zusammen.

Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 10. November 1980 setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als befreite Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. In einer schriftlichen "Erklärung" vom 24. November 1980 teilte die Erblasserin unter anderem mit, sich vom Vater der Klägerin trennen und ihm Entschädigungsleistungen für erbrachte Verwaltungstätigkeiten erbringen zu wollen, und erklärte sodann "unwiderruflich", ihr etwaiger neuer Ehepartner werde keinerlei Rechte an ihrem Grundbesitz erhalten, "der Besitz bleibt in vollem Umfang unserer Tochter Michaela als künftigen Alleinerbin".