OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2020
3 Wx 158/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 21 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 113
Vorinstanzen:
AG Emmerich, - Vorinstanzaktenzeichen 80 VI 254/17

Aufnahme von polnischem Grundbesitz in ein Europäisches NachlasszeugnisErbfälle mit AuslandsberührungAnwendung deutschen Erbrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 158/20

DRsp Nr. 2020/16981

Aufnahme von polnischem Grundbesitz in ein Europäisches Nachlasszeugnis Erbfälle mit Auslandsberührung Anwendung deutschen Erbrechts

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist eine Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis nicht möglich, wenn deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

Geschäftswert: 20.000,- €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 21 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 stellte das Nachlassgericht am 22. Januar 2018 ein für die Dauer von sechs Monaten gültiges Europäisches Nachlasszeugnis aus, ausweislich dessen die Beteiligte zu 1 Erbin des Erblassers aufgrund notariell errichteter letztwilliger Verfügung vom 2. Februar 1973 ist. Als weiterer Erbe zu 1/2 wurde der Beteiligte zu 2 aufgeführt. Bereits am 15. November 2016 hatte der Beteiligte zu 2 mit notariell beurkundetem Vertrag seinen Erbanteil auf die Beteiligte zu 1 übertragen.