SchlHOLG - Beschluss vom 19.09.2008
3 Wx 98/03
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2106; BGB § 2109; BGB § 2209; BGB § 2210; BGB § 2227;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2009, 18
ZEV 2009, 296
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 248/03
AG Eutin, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 179/77

Aufrechterhaltung der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus; Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verschweigens eines wesentlichen Teils des Nachlasses

SchlHOLG, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen 3 Wx 98/03

DRsp Nr. 2009/1174

Aufrechterhaltung der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus; Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verschweigens eines wesentlichen Teils des Nachlasses

1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB). 2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die Existenz dieses Vermögen über 25 Jahre, liegt ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung iSd § 2227 BGB vor.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 20. Mai 2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass des am 16. Juni 1977 verstorbenen ... zu entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen.

Der Beteiligte zu 3. hat die den Beteiligten zu 1. und 2. im gesamten Verfahren vor dem Nachlassgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2106; BGB § 2109; § ;