BFH - Urteil vom 19.12.2000
IX R 13/97
Normen:
BGB § 528 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 21 ;
Fundstellen:
BB 2001, 560
BFH/NV 2001, 697
BFHE 194, 172
BStBl II 2001, 342
DB 2001, 956
ZEV 2001, 201
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Aufwendungen bei Schenkungsrückforderungsanspruch

BFH, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen IX R 13/97

DRsp Nr. 2001/4373

Aufwendungen bei Schenkungsrückforderungsanspruch

»Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.«

Normenkette:

BGB § 528 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Mit als "Schenkungsvertrag" bezeichnetem, notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Oktober 1990 übertrug die Mutter der Klägerin ein Mietwohngrundstück sowie ein weiteres unbebautes Grundstück auf die Klägerin. Der Vertrag bestimmte unter anderem, dass eine Gegenleistung nicht zu erbringen sei und die Mutter der Klägerin sich an dem Grundstück kein Recht vorbehalte.

Im Februar 1992 wurde die Mutter der Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht. Die Unterbringungskosten übernahm zunächst der Sozialhilfeträger.