FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2014
3 K 272/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung 2011; ZPO § 114;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 146

Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am neu errichteten Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen

FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 3 K 272/14

DRsp Nr. 2015/13416

Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am neu errichteten Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen

1. Zivilprozesskosten sind bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da diese vom BFH im Rahmen einer „Filterfunktion” herangezogenen Begriffe der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der fehlenden „Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit” mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. 2. Verweigert der Steuerpflichtige bei der Errichtung seines Einfamilienhauses wegen Baumängeln die Zahlung eines Teils des vereinbarten Werklohns eines Handwerkers, wird er von diesem verklagt und einigt er sich vor dem Landgericht auf einen Vergleich, bei dem der Steuerpflichtige überwiegend obsiegt, so sind die von dem Steuerpflichtigen getragenen, ihm nicht erstatteten Rechtsanwalts-, Gerichtskosten sowie die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.