LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2015
L 2 SO 5064/14
Normen:
BGB § 2303; BGB § 2317 Abs. 1; InsO § 295; SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 90;
Fundstellen:
NZI 2016, 6
ZEV 2016, 350
ZInsO 2016, 1176
ZInsO 2016, 1212
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1522/12

Aufwendungsersatz für erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen einer Privatinsolvenz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 5064/14

DRsp Nr. 2016/8769

Aufwendungsersatz für erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen einer Privatinsolvenz

Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehende insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall entstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt steht aber dem Schuldner der Betrag nicht mehr in vollem Umfange zu, weil bereits der Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Sozialhilfeträgers (Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII - erweiterte Hilfe, sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers war bereits ipso jure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 2303; BGB § 2317 Abs. 1; InsO § 295; SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 90;

Tatbestand