3.2 Anfechtungsgründe

Autor: Mangold

Die Anfechtungsgründe sind in § 2078 BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Drohung) und § 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) geregelt.

3.2.1 Inhalts- und Erklärungsirrtum

Ein Inhaltsirrtum i.S.d. § 2078 Abs. 1 erste Alternative BGB ist gegeben, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung, also über deren rechtliche Bedeutung geirrt hat. Ein Irrtum über die wesentlichen Rechtsfolgen ist ebenfalls beachtlich.

Als Inhaltsirrtum kommt z.B. ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Rücknahme eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung in Betracht (BayObLG, Beschl. v. 09.03.2005 - 1Z BR 108/04).

Weiter könnte ein Inhaltsirrtum vorliegen, wenn sich der Erblasser beim Abschluss eines Erbvertrags über die eintretende Bindungswirkung nicht im Klaren war (BayObLG, Beschl. v. 23.04.1997 - 1Z BR 140/96; OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.1966 - 15 W 61/65).

Ein Erklärungsirrtum i.S.d. § 2078 Abs. 1 zweite Alternative BGB kann angenommen werden, wenn der Erblasser etwas anderes erklären wollte, als er tatsächlich erklärt hat. Hierunter fällt z.B. das Verschreiben.

Wegen der eher fehlenden praktischen Bedeutung dieser beiden Anfechtungsgründe sind weitere Ausführungen hier entbehrlich.

3.2.2 Motivirrtum

Häufig wird die Anfechtung auf § 2078 Abs. 2 erste Alternative BGB gestützt. Diese Vorschrift geht auch weiter als die allgemeinen Anfechtungsvorschriften.