OVG Thüringen - Beschluss vom 09.04.2009
4 EO 592/05
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1975;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1866
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 5488/04 We

Ausbaubeiträge: Beitrag; Abwasserbeitrag; Erbe; Nachlass; Nachlassverwaltung; Nachlasskonkurs; Haftungsbeschränkung; Nachlassverbindlichkeit; Nachlasserbenschuld; Eigenverbindlichkeit; Beitragsrecht

OVG Thüringen, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 4 EO 592/05

DRsp Nr. 2009/16603

Ausbaubeiträge: Beitrag; Abwasserbeitrag; Erbe; Nachlass; Nachlassverwaltung; Nachlasskonkurs; Haftungsbeschränkung; Nachlassverbindlichkeit; Nachlasserbenschuld; Eigenverbindlichkeit; Beitragsrecht

Eine Abwasserbeitragsschuld, die nach dem Tod des Erblassers entsteht, ist keine reine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine eigene Verbindlichkeit des Erben, die insoweit nicht der Haftungsbeschränkung der §§ 1975, 1990 BGB unterliegt.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. März 2005 - Aktenzeichen 6 E 5488/04 We - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 352,41 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1975;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.