Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. März 2005 - Aktenzeichen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 352,41 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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