OLG Braunschweig - Beschluss vom 24.10.2019
1 W 26/19
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 1353/18

Auseinandersetzungsanspruch gegen einen NachlassVoraussetzungen für die Bestellung eines NachlasspflegersVersterben eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 1 W 26/19

DRsp Nr. 2020/11819

Auseinandersetzungsanspruch gegen einen Nachlass Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers Versterben eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft

Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an KG, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 -, OLGZ 1981, S. 151 [153]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - 15 W 466/15 -, juris, Rn. 2).

Die Beschwerde gegen den - den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zurückweisenden - Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Nachlassgericht - vom 7. Februar 2019 - 30 VI 1353/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 50.000,00 €.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten begehren die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die - ihrer Ansicht nach unbekannten - Erben der Erblasserin.