BGH - Urteil vom 28.10.1997
X ZR 157/96
Normen:
BGB §§ 528, 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Schenkungsempfönger 1
BGHR BGB § 528 Abs. 1 S. 1 Rückforderung 3
BGHR BGB § 528 Abs. 1 S. 1 Rückforderung 4
BGHR BGB § 528 Abs. 1 S. 1 Rückforderung 5
BGHZ 137, 76
DNotZ 1998, 875
DRsp I(133)660a-d
FamRZ 1998, 155
JuS 1998, 370
MDR 1998, 955
NJW 1998, 537
WM 1998, 190
ZEV 1998, 73
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von ihnen durch den Schenker

BGH, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen X ZR 157/96

DRsp Nr. 1998/1111

Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von ihnen durch den Schenker

»a) Zwischen mehreren gleichzeitig Beschenkten besteht hinsichtlich des Rückgewähranspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerartige Beziehung, die bei der Inanspruchnahme eines Beschenkten einen internen Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB auslöst (im Anschluß an BGH, Urteil vom 13.2.1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824 = MDR 1991, 908). Das gilt auch dann, wenn die ihnen jeweils zugewandten Gegenstände nicht gleichartig sind. b) Der interne Ausgleich unter den Beschenkten wird nicht davon berührt, ob der Rückgewähranspruch von dem Schenker oder - aufgrund einer Überleitung durch Verwaltungsakt - von dem Träger der Sozialhilfe geltend gemacht wird. c) Der Schenker kann nicht abschließend bestimmen, wer von den Beschenkten die Nachteile des auf seiner Seite eingetretenen Notbedarfs tragen soll. Der Rückgewähranspruch nach § 528 Abs. 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der Notlage des Beschenkten; er ist nicht an eine Entscheidung des Schenkers geknüpft. d) Dem Anspruch auf Rückgewähr nach § 528 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich der Aufwand für freiwillige Pflege- oder Betreuungsleistungen gegenüber dem Schenker nicht entgegengehalten werden.«

Normenkette:

BGB §§ 528, 426 Abs. 1 ;

Tatbestand: