OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2021
24 W 50/20, 24 W 51/20
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 392/19

Auskunft über den Bestand eines NachlassesSofortige Beschwerde gegen einen ZwangsgeldbeschlussHinzuziehungsrecht auch für die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 24 W 50/20, 24 W 51/20

DRsp Nr. 2021/14205

Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss Hinzuziehungsrecht auch für die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen gegen den Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.09.2020 - 10 O 392/19 - werden zurückgewiesen.

Die Schuldnerinnen tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Schuldnerinnen sind Töchter und Erbinnen der am xx.xx.2019 verstorbenen Frau A, die Gläubigerin ist eine weitere Tochter der Erblasserin. Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.05.2020 sind die Schuldnerinnen verurteilt worden, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Mit Beschluss vom 22.09.2020 hat das Landgericht zur Erzwingung dieser Verpflichtung gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,00 €, ersatzweise für je 150,00 € je ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.