BGH - Urteil vom 03.10.1984
IVa ZR 56/83
Normen:
BGB § 2314 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 301
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

BGH, Urteil vom 03.10.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 56/83

DRsp Nr. 1996/6043

Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

»Auch wenn die Verjährungseinrede des Beschenkten gegen den Anspruch aus § 2329 BGB durchgreift, kann dieser noch entsprechend § 2314 BGB zur Auskunft verpflichtet sein (Anschluß an BGHZ 61, 180, 185; 55, 378). Der Pflichtteilsberechtigte muß dann aber darlegen, inwiefern er die Auskunft gerade von ihm benötigt.«

Normenkette:

BGB § 2314 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Erbin ihres am 30. Oktober 1978 verstorbenen Vaters (Erblasser) wurde aufgrund Ehe- und Erbvertrages vom 20. Dezember 1972 dessen Ehefrau. Zwischen den Eltern bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger verlangt seinen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung. Mit der am 15. Dezember 1981 eingereichten und am 18. Dezember 1981 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten im Wege der Stufenklage in Anspruch. Dabei stützt er sich darauf, daß die Eltern der Parteien dem Beklagten aufgrund notarieller Verträge vom 20. Dezember 1972 und vom 22. April 1974 Grundbesitz und ein dort betriebenes Maschinenbau-Unternehmen gegen Zahlung einer Rente übertragen hatten. Der Kläger hält diese Übertragung für eine gemischte Schenkung.