OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2021
10 U 90/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 2330;
Fundstellen:
ZEV 2021, 576
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 150/20

Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesUmfang notarieller Ermittlungen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 90/20

DRsp Nr. 2021/10636

Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Umfang notarieller Ermittlungen

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 2330;

[Gründe]

I.

Nach der bisherigen Einschätzung des Senats hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch besitzt weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche erscheint auch nicht aus anderen Gründen geboten.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.