BGH - Urteil vom 03.11.2011
III ZR 105/11
Normen:
BGB § 259 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1461
NJ 2012, 78
NJW 2012, 58
NZM 2012, 43
VersR 2012, 63
WM 2012, 944
ZIP 2012, 925
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 885/10
OLG Oldenburg, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 55/10

Auskunftspflicht eines Geschäftsbesorgers hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen aber für Rechnung eines Eigentümers an Feriengäste nach Ausführung des Auftrags

BGH, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen III ZR 105/11

DRsp Nr. 2011/20037

Auskunftspflicht eines Geschäftsbesorgers hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen aber für Rechnung eines Eigentümers an Feriengäste nach Ausführung des Auftrags

a) Der Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, ist nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerbsverhältnisses mit dem Eigentümer diesem gegenüber verpflichtet, unter Vorlage der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528).b) Zum Beginn der Verjährung eines solchen Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruchs.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Eigentümer einer auf der Insel W. belegenen Wohnung von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Vermietungen seines Apartments an Feriengäste.