FG Hessen - Beschluss vom 18.08.2004
1 V 1133/04
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 6 ; BewG § 9 ; BewG § 31 ;

Ausland; Grundvermögen; Bewertung; Schenkungsteuer - Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert

FG Hessen, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 1 V 1133/04

DRsp Nr. 2005/10715

Ausland; Grundvermögen; Bewertung; Schenkungsteuer - Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert

Die Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert (§ 9 BewG) stellt weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz noch einen Verstoß gegen EU-vertragliche Regelungen dar, auch wenn ausländisches Vermögen mit dem erhöhten Einheitswert der Besteuerung zu Grunde gelegt wird.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 6 ; BewG § 9 ; BewG § 31 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen die Vollziehung des geänderten Schenkungsteuerbescheides vom 30. Januar 2004 auszusetzen ist. Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Durch notariellen Vertrag vom...Februar 1995 übertrug Herr X verschiedene Vermögenswerte auf seine Ehefrau mit der Auflage, die übertragenen Vermögensgegenstände auf die ...Stiftung X (Antragstellerin - AS.) mit Sitz in Vaduz zu übertragen. Die AS. wurde 1995 als lichtensteinische Stiftung gegründet.