BGH - Beschluss vom 16.01.2019
IV ZB 21/18
Normen:
BGB § 7 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1944 Abs. 3; BGB § 2306 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 1071
Vorinstanzen:
AG Husum, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 66/17
SchlHOLG, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 33/18
AG Husum, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 53/17
SchlHOLG, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 37/18

Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland und Rückkehr noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen IV ZB 21/18

DRsp Nr. 2019/1855

Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland und Rückkehr noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland

Ein Auslandsaufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2018 werden zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Beschwerdewert: 1.173.000 € für das Verfahren IV ZB 20/18
sowie
234.600 € für das Verfahren IV ZB 21/18

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1944 Abs. 3; BGB § 2306 Abs. 1;

Gründe