OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2004
15 W 213/04
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 2078 Abs. 1 ; BGB § 2150 ; BGB § 2281 Abs. 1 ; BGB § 2290 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 30
FamRZ 2005, 2100
NJW-RR 2005, 450
OLGReport-Hamm 2005, 85
ZEV 2005, 484
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 84/03

Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 15 W 213/04

DRsp Nr. 2004/14571

Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament

1. Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wergen. Er muß mindestenes eine vertragsmäßige, kann aber auch einseitige Verfügungen von Todes wegen enthalten. Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden; für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung. Gegenstand einer Vertragsauslegung ist ebenfalls, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig gewollt bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist. 2. Muß die Erklärung des Erblassers ihrer äußeren Form, ihrem Inhalt und sonstigen für die Auslegung maßgeblichen Umständen nach aus der Scht des Erklärungsempfängers so verstanden werden, dass sie auf den Abschluss eines Erbvertrages unter siener, des Dritten Beteiligung gerichtet ist, so wird sie mit diesem Inhalt rechtlich wirksam, acuh wenn der Erblasser seine Erklärung subjekit in der Vorstellung gegeben hat, lediglich eine letztwillige Verfügung errichten zu wollen. rechtlicher Erklärungsgrunde ist der objektiver Erklärungswert des Erblassers aus der Sciht des Erklärungsempfängers.