OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.2020
3 Wx 44/20
Normen:
BGB § 2361; BGB § 2362; BGB § 2368 S. 2 Hs. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
ZEV 2020, 446
Vorinstanzen:
AG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 346/03

Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der zeitlichen Grenzen der Testamentsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 44/20

DRsp Nr. 2020/10863

Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der zeitlichen Grenzen der Testamentsvollstreckung

1. Ein Antrag des Erben, die Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beenden, kann dahin ausgelegt werden, dass er die Anordnung der Rückgabe des durch Zeitablauf kraftlos gewordenen Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangt.(Rn.15) 2. Zur Auslegung der letztwilligen Verfügung „Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlaß für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlaß an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen.“ in dem Sinne, dass die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag des jüngsten Erben endet

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 86.333,29 €

Normenkette:

BGB § 2361; BGB § 2362; BGB § 2368 S. 2 Hs. 1; BGB § 133;

Gründe

I.

Die am 28. Dezember 1995 geborene Beteiligte zu 1 ist die Enkelin, der am 17. März 1992 geborene Beteiligte zu 2 ist der Enkel des Erblassers.

Mit notariell beurkundetem Testament vom 28. Juli 1997 (Notar Walter Bernschütz) setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Erben zu je 1/2 ein und bestimmte: