OLG Celle - Beschluss vom 12.11.2009
6 W 142/09
Normen:
BGB § 2075;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1012
MDR 2010, 450
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 80/09
AG Hildesheim, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 488/08

Auslegung einer Pflichtteils-Strafklausel

OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 W 142/09

DRsp Nr. 2009/26426

Auslegung einer Pflichtteils-Strafklausel

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn Kinder jeweils nur von einem der testierenden Ehegatten abstammen, dahin auszulegen sein, dass Kinder, die nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, nach dem überlebenden Stiefelternteil nicht mehr Erbe, sondern nur noch mit einem Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach dem Stiefelternteil bedacht sind.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 5. Januar 2009 werden aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweist.

Beschwerdewert: 105.778 €.

Der Beschluss des Landgerichts vom 9. September 2009 wird geändert. Der Wert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird auf 105.778 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2075;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist begründet.

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Auslegung des Testaments vom 1. November 1984 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.