OLG Hamm - Beschluss vom 07.12.2010
I-15 Wx 44/10
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1333
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 115 VI 87/09

Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 44/10

DRsp Nr. 2011/6654

Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Die Formulierung in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament, durch die die Ehegatten im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben bestimmen "Als weitere Erben können nur unsere derzeitigen Kinder H. und D. eingesetzt werden" kann als wechselbezügliche Schlusserbeinsetzung der genannten Kinder auszulegen sein.

Der angefochtene Beschluss und der Vorbescheid des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.07.2009 werden aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2270;

Gründe:

I. Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 10.05.1960 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament. Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin 38 Jahre alt und ihr Ehemann 37 Jahre alt. Der Ehemann war, was die Ehegatten wussten, schwer erkrankt und verstarb zwei Monate nach der Testamentserrichtung. Das von den Ehegatten eigenhändig geschriebene und unterschriebene gemeinschaftliche Testament hat folgenden Wortlaut:

"Unser Wille

wir Eheleute W, geb. am 29.10.1922 und Ehefrau N, geborene L, geb. am 24.02.1922, vererben uns gegenseitig, unser gemeinsam erworbenes oder geerbtes Vermögen.

Als weitere Erben können nur unsere derzeitigen Kinder I und E eingesetzt werden.

C, 10. Mai 1960

W

N W geb. L"