OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2017
27 U 2/17
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 2057;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 334/15
LG Bonn, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 334/15

Auslegung einer transmortalen Vollmacht als Erbeinsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 27 U 2/17

DRsp Nr. 2018/16920

Auslegung einer transmortalen Vollmacht als Erbeinsetzung

Die Erteilung einer transmortalen Vollmacht enthält in der Regel keine Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Bevollmächtigung zur Regelung finanzieller Angelegenheit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 334/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagtenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 2057;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.04.2015 und Bestallungsurkunde vom 10.04.2015 (45 VI 582/15, zur Akte gereicht mit der Klageschrift) zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der am 25.03.2015 in E, ihrem letzten Wohnsitz, verwitwet und kinderlos verstorbenen Frau N L S geb. T (im folgenden: Erblasserin) bestellt. Ihre Aufgabe ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.