BGH - Urteil vom 07.12.1994
IV ZR 281/93
Normen:
BGB §§ 2048, 2150 ; BGB § 2048, § 2150 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2048 Satz 1 Vorausvermächtnis 3
BGHR BGB § 2150 Anrechnung 1
DNotZ 1996, 104
ErbPrax 1995, 133
FamRZ 1995, 228
MDR 1995, 501
NJW 1995, 721
WM 1995, 589
ZEV 1995, 144
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis

BGH, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen IV ZR 281/93

DRsp Nr. 1995/2776

Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis

»Wendet der Erblasser einen bestimmten Gegenstand einem Miterben zu und ordnet er die Anrechnung des Wertes dieses Gegenstands auf den Erbanteil des Bedachten an, ist eine Auslegung dieser letztwilligen Zuwendung als Vorausvermächtnis (und nicht als Teilungsanordnung) nicht unter allen Umständen ausgeschlossen (Bestätigung von BGHZ 36, 115, 117f.). Vielmehr kann im Einzelfall ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die Zuwendung und damit ein Vorausvermächtnis gewollt sein.«

Normenkette:

BGB §§ 2048, 2150 ; BGB § 2048, § 2150 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Auflassung eines Grundstücksanteils an einem sonst ihr gehörenden Grundstück. Dieser Anteil gehörte der am 12. Februar 1989 verstorbenen Tante der Klägerin (im folgenden: Erblasserin). Sie ist von einem Neffen allein beerbt worden, dem früheren Beklagten, der im Laufe des Revisionsverfahrens gestorben ist. Die jetzigen Beklagten sind dessen Erben.