OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2010
15 Wx 81/10
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 369/09

Auslegung eines aus mehreren Seiten bestehenden Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 81/10

DRsp Nr. 2011/2483

Auslegung eines aus mehreren Seiten bestehenden Testaments

1. Die Wahrung des Formerfordernisses des § 2247 Abs. 1 BGB erfordert lediglich, dass die Deckung von Text und Unterschrift eine Grundlage in der Testamentsurkunde selbst haben muss. 2. Lücken des urkundlichen Nachweises (nicht konsequent durchgeführte Seitennummerierung, teilweise unzusammenhängende Gedankenführung) können aufgrund durchzuführender Ermittlungen ggf. durch Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände geschlossen werden.

Tenor

Die angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf 287.950 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser war verheiratet mit Frau S geb. Q, die am 30.04.2004 vorverstorben ist. Er hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Seine Eltern sind vorverstorben. Ebenfalls vorverstorben sind seine drei Brüder. Deren Kinder bzw. Enkelkinder sind die Beteiligten zu 1) bis 7).