Die angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf 287.950 € festgesetzt.
I.
Der Erblasser war verheiratet mit Frau S geb. Q, die am 30.04.2004 vorverstorben ist. Er hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Seine Eltern sind vorverstorben. Ebenfalls vorverstorben sind seine drei Brüder. Deren Kinder bzw. Enkelkinder sind die Beteiligten zu 1) bis 7).
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