OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2021
3 W 67/21
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2269 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 707/18

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 3 W 67/21

DRsp Nr. 2021/13892

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein sowie die Kinder "für den gesamten Nachlass" als Erben des zuletzt Verstorbenen ein, so liegt hierin keine Anordnung von Vor- und Nacherbschaft.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 10.05.2021, Az. 51 VI 707/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 100.000 €

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2269 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1., verfassten am 01.01.2007 ein gemeinschaftliches, von beiden Eheleuten unterschriebenes handschriftliches, mit "Berliner Testament" übertiteltes Testament, in dem es heißt:

"Wir, die Eheleute ... errichten das nachstehende gemeinschaftliche Testament.

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Unsere Kinder sollen für den gesamten Nachlass nur die Erben des zuletzt Verstorbenen von uns sein.

Verlangt eines unserer Kinder den Pflichtteil von dem überlebenden Ehegatten, so soll es nach dem Tod des zuletzt verstorbenen nur den Pflichtteil erhalten.

..."