Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 26.01.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Höchst) vom 14.09.2017 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) bis 5) als Gesamtschuldner zu tragen. Die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1) haben die Beteiligten zu 2) bis 5) zu jeweils 1/4 zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 349.750,75 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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