OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2014
I-3 Wx 128/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2; BGB § 2353; BGB § 2359;
Vorinstanzen:
AG Viersen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 15/12

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 128/13

DRsp Nr. 2016/3024

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Wert: 165.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2; BGB § 2353; BGB § 2359;

Gründe

I.

Der am 24. Februar 1927 geborene, am 16. November 2011 verstorbene Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau A. hatten keine Kinder; die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Töchter der Schwester der Ehefrau des Erblassers; die am 16. April 1980 verstorbene H. D. war die Mutter des Erblassers und ist von diesem beerbt worden. Die Beteiligte zu 3 ist die vom Erblasser adoptierte Tochter seiner Lebensgefährtin.

Die Eheleute errichteten am 25. Mai 1975 ein u. A. wie folgt lautendes gemeinschaftliches Testament:

"....

1.) Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein.

Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen unter Lebenden frei verfügen.

2.) Nach dem Tode des Letztlebenden von uns erhält:

Frau H. D. geb. B., ...das Barvermögen (ausgestellte Bankvollmachten).

Unsere Nichten U. K., ... und A. Kü. das Erbteil B.str. (die Häuser Nr. 138 + 144 und 1/3 Anteil der Erbengemeinschaft) je zur Hälfte.

Frau H. D. ... erhält das Haus in Krefeld-Forstwald, einschließlich allen Hab und Gutes.

...

4.) Zur Testamentsvollstreckerin bestimmen wir:

Frau H. D. ...