OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2017
I-3 Wx 295/16
Normen:
BGB § 157; BGB § 2094 Abs. 1 S. 1; BGB § 2096; BGB § 2099; FamFG § 352a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 964
ZEV 2018, 140
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 293/16

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin zugewandten Anteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 295/16

DRsp Nr. 2018/2096

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin zugewandten Anteils

Ob bei einem Ehegattentestament der einer verstorbenen Erbin zugewandte Anteil den übrigen Testamentserben angewachsen ist oder deren Erben (hier: Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder) als Ersatzerben in die erbrechtliche Stellung der verstorbenen Erbin einrücken, beantwortet sich auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens in Ermangelung tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die vorverstorbene Erbin bei Testamentserrichtung weniger als Person, also wegen des guten Verhältnisses zu ihr, denn als Repräsentantin ihres „Stammes“ bedachte, im Sinne der Anwachsung.

Tenor

1.

Der Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten seiner zurückgenommenen Beschwerde zu tragen und den Beteiligten zu 1. und 2. ihre in diesem Verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen.

Diese Beteiligten haben jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. zu tragen.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 4. und 5. wird zurückgewiesen.

3.

Geschäftswerte aller drei Beschwerden: jeweils bis 170.000 €.

Normenkette:

BGB § 157; BGB § 2094 Abs. 1 S. 1; BGB § 2096; BGB § ;