OLG Koblenz - Beschluss vom 15.05.2014
3 U 258/14
Normen:
BGB § 280; 3 U 258/14; BGB § 1922; ZPO § 114;
Fundstellen:
ZEV 2014, 386
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 132/12

Auslegung eines Erbteilskaufvertrages hinsichtlich des Umfangs einer salvatorischen Klausel

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 3 U 258/14

DRsp Nr. 2014/9401

Auslegung eines Erbteilskaufvertrages hinsichtlich des Umfangs einer salvatorischen Klausel

Haben die Parteien (Brüder) in einem Erbteilskaufvertrag eine salvatorische Klausel vereinbart, dass nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, ausgeschlossen sind, schließt dies nicht aus, dass die Parteien außerhalb dieser Vereinbarung eine insgesamt abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten auch ihrer verstorbenen Mutter treffen wollten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280; 3 U 258/14; BGB § 1922; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihrer am 6. Februar 2008 verstorbenen Mutter, Eva W. Der Vater der Parteien ist vorverstorben. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des hälftigen Betrages von 115.449,94 €, mithin von 57.724,97 €, nebst Zinsen in Anspruch.