BayObLG, Beschluß vom 06.07.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 25/88
DRsp Nr. 1999/10724
Auslegung eines Erbvertrags
Setzen in einem Erbvertrag die Vertragsschließenden ihre Kinder zu Erben ein, so ist die in der Regel bindend.Ist einer der Vertragsschließenden nach dem Tod des Vertragspartners befugt "beliebige andere Verfügungen von Todes wegen" zu errichten, kann dies als Rücktrittsvorbehalt ausgelegt werden.