BayObLG - Beschluß vom 24.04.1997
1Z BR 234/96
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2269, § 1923 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)307/7
FamRZ 1997, 1570
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 187/96
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 758/91

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Gleichzeitiges Versterben

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 234/96

DRsp Nr. 1997/4636

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Gleichzeitiges Versterben

»Zur Auslegung der Formulierung "Sollten wir gleichzeitig versterben" in einem gemeinschaftlichen Testament.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2269, § 1923 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1991 im Alter von 63 Jahren verstorbene Erblasser hatte mit seiner Ehefrau, die 1990 vorverstorben war, am 12.10.1989 ein eigenhändig geschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem bestimmt war:

1. Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

2. Sollten wir gleichzeitig versterben, setzen wir unsere beiden Enkelkinder (die Beteiligten zu 2 und 3) als Erben ein.

3....

4. Wir nehmen die vorstehenden Verfügungen von Todes wegen hiermit gegenseitig an. Sie können also grundsätzlich nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Der Überlebende von uns ist jedoch nach Ableben des Erstverstorbenen von uns berechtigt, über sein Vermögen und persönlichen Gegenstände frei zu verfügen.

5. Nach dem Ableben beider Erblasser soll, falls niemand die Wohnung nutzen will, alles zwischen Tochter und Enkelkindern einvernehmlich geteilt werden.

Weitere letztwillige Verfügungen sind nicht vorhanden.

Die Eheleute hatten ein Kind, die Beteiligte zu 1, und zwei Enkelkinder (die Beteiligten zu 2 und 3).