BGH - Beschluss vom 19.06.2019
IV ZB 30/18
Normen:
BGB § 2247; BGB § 2267;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 944
FGPrax 2019, 180
FamRZ 2019, 1462
MDR 2019, 1137
NJW 2019, 2317
NotBZ 2019, 419
ZEV 2019, 477
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 1342/18
OLG Frankfurt/Main, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 38/18

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens

BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen IV ZB 30/18

DRsp Nr. 2019/9894

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens"

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 bis 5 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 349.750,75 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247; BGB § 2267;

Gründe

I. Die kinderlose Erblasserin starb am 5. Juli 2016; ihr Ehemann war am 10. März 2015 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Cousine der Erblasserin, die Beteiligten zu 2 bis 5 sind Nichte und Neffen des Ehemannes der Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 1. Dezember 2002 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Am 7. März 2012 hatten sie folgenden Text angefügt:

"Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt:

Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen der Beteiligten zu 2 bis 5] aufgeteilt werden."