BayObLG - Beschluß vom 27.06.1997
1Z BR 61/97
Normen:
BGB § 133, § 2269 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1571
ZEV 1997, 419
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3221/96
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1306/95

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments für den Fall gleichzeitigen Todes

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 61/97

DRsp Nr. 1997/7393

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments für den Fall gleichzeitigen Todes

»Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und für den Fall, daß sie "gleichzeitig tot" sind, einen ihrer beiden Söhne zum Alleinerben eingesetzt haben.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2269 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist im Alter von 83 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war bereits 1993 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist eines von zwei Kindern des Ehepaares. Das andere Kind, ein Sohn, ist bereits 1967 verstorben. Die 1965 geborene Beteiligte zu 2 ist dessen Tochter. Wesentlicher Nachlaß ist nicht vorhanden.

In einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 14.5.1972 haben die Eheleute folgendes bestimmt:

Wir die Ehegatten... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Sollten wir gleichzeitig tot sein, dann soll unser Sohn Franz (Beteiligter zu 1) Alleinerbe sein. Dieser ist verpflichtet an die Enkelin Ingeborg (Beteiligte zu 2) 20000 DM... zu zahlen - in 2 Jahresraten.