Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 28.01.2019 wird zurückgewiesen.
2.Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auch bis zu 420.000 € festgesetzt.
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