OLG München - Beschluss vom 12.11.2019
31 Wx 183/19
Normen:
BGB § 2084; BGB § 133;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 280
FamRB 2020, 112
FamRZ 2020, 460
ZEV 2020, 47
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 4861/18

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall

OLG München, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 183/19

DRsp Nr. 2019/17340

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall

I. Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben und fehlt eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall, bildet die Verwendung der Begriffe "nach unserem Tod" und "wir" keine hinreichende Andeutung für einen entsprechenden Willen der Ehegatten für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten (Anschluss an BGHZ 80, 242; OLG München FG Prax 2013, 72).II. Das Nachlassgericht kann einen entsprechenden Willen der Ehegatten bei der Errichtung der Verfügung unterstellen, ohne diesen zuvor im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, wenn es für den unterstellten Willen im Testament keine hinreichende Andeutung zu erkennen vermag (Anschluss an BGH NJW 2019, 2317 (2319).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 28.01.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auch bis zu 420.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 133;

Gründe

I.