OLG Koblenz - Schlussurteil vom 06.05.2014
3 U 1272/13
Normen:
BGB § 331; BGB § 518 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 1959; BGB § 2018; BGB § 2019; BGB § 2021; BGB § 2301 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 72
ZEV 2014, 328
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 17/11

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Einsetzung eines VorerbenRechtliche Einordnung einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung auf den TodesfallWirksamkeit des Versprechens im Verhältnis zu den Erben

OLG Koblenz, Schlussurteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 3 U 1272/13

DRsp Nr. 2014/9298

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Einsetzung eines Vorerben Rechtliche Einordnung einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall Wirksamkeit des Versprechens im Verhältnis zu den Erben

1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).2. Bei einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann es sich nach § 331 um eine Leistung nach dem Todesfall handeln. Danach kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tode des Versprechungsempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden, und zwar auch dann, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26.11.2003 - - BGHZ 157, ff. = NJW 2004, ; Urteil vom 21.05.2008 - - NJW 2008, ). Der Dritte erwirbt den Leistungsanspruch gegenüber dem Versprechenden. Im Verhältnis zu den Erben des Versprechungsempfängers ist der Rechtserwerb aber nur dann gesichert, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist Für den Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall gilt §§ Abs. und