OLG Thüringen - Beschluss vom 25.03.2024
6 W 22/24
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2271;
Fundstellen:
NotBZ 2024, 314
ZEV 2024, 709
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 116/23

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 6 W 22/24

DRsp Nr. 2024/13368

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Jena vom 19.07.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2271;

Gründe

I.

Der Erblasser war verheiratet mit P. Die Eheleute hatten einen Sohn, den Beteiligten zu 1). Sie errichteten am 07.04.1996 ein gemeinschaftliches Testament, in dem es hieß:

Wir setzen und gegenseitig zu Vorerben ein. Nacherbe des Erstversterbenden und Vollerbe des Letztversterbenden ist unser Sohn T.

Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, tritt gleichfalls der Nacherbfall ein.

P. verstarb am 25.04.1996. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) heirateten am 08.11.1996. Sie errichteten 27.10.2013 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinige Vollerben einsetzten.