OLG München - Beschluss vom 11.03.2020
31 Wx 10/20
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1415
FuR 2020, 495
NotBZ 2020, 443
ZEV 2020, 250
ZEV 2020, 313
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 2371/18

Auslegung eines gemeinschaftlichen TestamentsWirklicher Wille des Erblassers

OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 10/20

DRsp Nr. 2020/4607

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Wirklicher Wille des Erblassers

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden getroffen haben (im Anschluss an OLG München ZEV 2020, 20).

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Nachlassgericht - vom 15.11.2019 wird aufgehoben.

2.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe

I.

Aus der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1 gingen die Beteiligten zu 2 und 3 hervor. Für den Beteiligten zu 3 ist ein Abwesenheitspfleger bestellt.

Es liegt ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 2.8.2016 vor, das wie folgt lautet:

"Testament von (... = Erblasser) und (... = Beteiligte zu 1).

(Ort) den 2.8.2016

Geboren: (= Beteiligte zu 1) (Geburtsdatum)

(= Erblasser) (Geburtsdatum)

Wir beide besitzen gemeinsam Haus mit Grundstück und etwas Ersparnis auf der Reifeisenbank (...).

Allein Erbe ist unser Sohn (... = Beteiligter zu 2)

(Geburtsdatum)

Sohn (... = Beteiligter zu 3) (Geburtsdatum) hat kein Anspruch also Enterbt

Dieses Testament ist nur gültig

Wen wir Beide Tot sind

Unterschrift (Erblasser)

Unterschrift Beteiligte zu 1"