OLG München - Urteil vom 14.05.2014
7 U 2983/13
Normen:
BGB § 2346;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 961
Vorinstanzen:
LG München II, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 554/10

Auslegung eines Pflichtteilsverzichts

OLG München, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 U 2983/13

DRsp Nr. 2014/9405

Auslegung eines Pflichtteilsverzichts

Hat die Erblasserin ein Grundstück auf einen Abkömmling übertragen verbunden mit der Verpflichtung, sie bei Bedarf zu pflegen und einem Pflichtteilsverzicht der übrigen Abkömmlinge und ist für den Fall, dass der empfangende Abkömmling vor der Erblasserin verstirbt, ein Rückübertragungsanspruch bestimmt, so ist das Testament dahin auszulegen, dass der Pflichtteilsverzicht unter der auflösenden Bedingung steht, dass der empfangende Abkömmling die Erblasserin überlebt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.07.2013, Az. 13 O 554/10, wird dieses im Kostenpunkt aufgehoben; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Beklagte 74,5 % und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger zu 1) und 3) zu jeweils 67 %, die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 2) zu 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.

3. 4.