Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.07.2013, Az.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Beklagte 74,5 % und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger zu 1) und 3) zu jeweils 67 %, die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 2) zu 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.
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