SchlHOLG - Urteil vom 03.12.2013
3 U 16/13
Normen:
§§ 133, 598 f, 1093, 2084 BGB;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 181/11

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments hinsichtlich des Rechts, eine Wohnung bis an das Lebensende mietfrei zu bewohnen.

SchlHOLG, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 3 U 16/13

DRsp Nr. 2014/3648

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments hinsichtlich des Rechts, eine Wohnung bis an das Lebensende mietfrei zu bewohnen.

1. Ein Vermächtnis in einem privatschriftlichen Testament, wonach der Vermächtnisnehmer eine zum Nachlass gehörende Wohnung bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen können soll, kann dahin ausgelegt werden, dass ihm ein dingliches Wohnrecht - und nicht nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht (Leihe) - zugewendet worden ist.2. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Testierende mit der letztwilligen Zuwendung eines lebenslangen Wohnrechts zu Gunsten einer ihnen nahestehenden Person nach aller Lebenserfahrung diese auf Dauer absichern und dauerhaft versorgt wissen wollen. Ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis auf Lebenszeit des Berechtigten ist aber in verschiedener Hinsicht, z.B. betreffend die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung durch Kündigung, schwächer ausgebildet als ein dingliches Wohnungsrecht. Deswegen spricht die Lebenserfahrung in diesen Fällen dafür, einen Willen des Erblassers zur Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts in Betracht zu ziehen. Orientierungssätze: Auslegung eines Vermächtnisses betreffend ein Wohnungsrecht

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.