BayObLG - Beschluß vom 06.05.1997
1Z BR 248/96
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2200 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1569
FamRZ 1998, 55
NJW-RR 1997, 1364
ZEV 1997, 338
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 178/96
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 839/95

Auslegung eines Testaments - Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage - Bestimmungsrecht des Nachlaßgerichts

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 248/96

DRsp Nr. 1997/4637

Auslegung eines Testaments - Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage - Bestimmungsrecht des Nachlaßgerichts

»Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der der Erblasser Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage anordnet, als Ersuchen an das Nachlaßgericht, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, wenn der durch das Testament ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2200 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändig geschriebenes Testament vom 21.10.1991, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben je zur Hälfte einsetzte und Vermächtnisse anordnete, die mit Auflagen verbunden waren. Für die Vollziehung der Auflagen ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und ernannte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker.

In einem Nachtrag vom 17.10.1992 zum Testament ordnete sie an:

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X-Weg hat meine Nichte A. 927 qm von mir bekommen. Sie ist immer besorgt um mich. Der übrige Bauplatz ungefähr 2.500 qm wird als Nachlaß Verwalter C. eingesetzt. Für wohltätige - Zwecke verschenkt. C. steht auch sein Anteil zu.

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